( ErbStG § 18 ) Ist es strittig, ob die aus Sparbüchern resultierenden Forderungen eines Erblassers gegen eine Bank zur Zeit des Todes des Erblassers überhaupt noch zu seinem Vermögen gehört haben, muss diese Frage vor Festsetzung der Erbschaftssteuer durch geeignete Ermittlungen einer Klärung zugeführt werden. VwGH 98/16/0024 v. 28.09.1998. (Bescheid aufgehoben)