( ASVG § 255 Abs 3 ) Ist ein Versicherter von Beschäftigungen mit „erhöhter“ Infektionsgefahr ausgeschlossen, ist zu klären, ob für ihn in tatsächlicher Hinsicht bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Situation besteht, die mit der Ausübung von Beschäftigungen mit „erhöhter Infektionsgefahr“ vergleichbar ist. OGH 10 Ob S 96/98k v. 31.03.1998.