( ASVG § 143 Abs 1 Z 3 ) Das Ruhen des Krankengeldanspruchs hat auch unter Berücksichtigung des in § 143 Abs 1 Z 3 ASVG verwendeten Begriffs „Weiterleistung“ nicht zur Voraussetzung, dass es sich dabei um periodisch anfallende Zahlungen handelt. Auch die weitere Wortfolge „Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 vH der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ...“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Krankengeld zur Gänze ruht, wenn der vom Arbeitgeber nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu leistende Entgeltbetrag höher als 50% der vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu leistenden vollen Geld- und Sachbezüge ist. OLG Linz 11 Rs 135/97 v. 03.06.1997. (ZAS Jud. 1/1999)