( ASVG § 133, ABGB § 1295 Abs 2 ) Für einen ärztlichen Kunstfehler oder eine sonstige schuldhafte Schadenszufügung im Rahmen einer Heilbehandlung, worunter auch eine schuldhafte Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht zu verstehen ist, haftet der Kassenarzt, nicht jedoch der Krankenversicherungsträger. Eine Haftung des Krankenversicherungsträgers kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Kassenarzt seinen eigenen (Behandlungs-)Vertrag gegenüber dem Patienten erfüllt, so dass er weder als Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) oder Besorgungsgehilfe (§ 1315 ABGB) noch als Organ des Krankenversicherungsträgers im Sinne des Amtshaftungsgesetzes angesehen werden kann. LG Salzburg 18 Cgs 87/97 v. 14.07.1997. (ZAS Jud. 1/1999)