( BAO § 22, EStG § 4 Abs 4, § 23 Z 2 ) Die - von einer Kommanditgesellschaft der (Komplementär-)GmbH ersetzten - Gehaltsaufwendungen für einen nicht zum Geschäftsführer bestellten Kommanditisten sind im Rahmen der Gewinnfeststellung der Kommanditgesellschaft nicht als Betriebsausgaben, sondern als Gewinnanteil iSd § 23 Z 2 EStG anzusehen.
VwGH 98/15/0150 v. 19.11.1998