( ASVG § 294 ) Bei nur teilweisem, mehr als 10 Jahre vor dem Stichtag erfolgtem Verzicht auf Unterhalt durch eine geschiedene Ehefrau erfolgt eine Anrechnung auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage nicht in Höhe der Pauschalanrechnung, sondern nur im Ausmaß eines Vierzehntels des tatsächlich jährlich zufließenden Unterhalts.
OGH 10 Ob S 275/98h v. 13.10.1998