( IESG § 7 Abs 1 idF BGBl 1994/314 ) Die insolvenzrechtliche Feststellung einer Forderung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung (oder einem gleichgestellten Tatbestand) rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. Keine Bindung besteht nunmehr hingegen an eine „gewöhnliche“ insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, somit an ein Anerkenntnis des Masseverwalters, das nicht auf einer titulierten Forderung im oben genannten Sinn beruht. OGH 8 Ob S 200/98i v. 22.10.1998.