vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IESG § 7 Abs 1 idF BGBl 1994/314

BetriebswichtigesARD 5006/22/99 Heft 5006 v. 23.2.1999

( IESG § 7 Abs 1 idF BGBl 1994/314 ) Die insolvenzrechtliche Feststellung einer Forderung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung (oder einem gleichgestellten Tatbestand) rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. Keine Bindung besteht nunmehr hingegen an eine „gewöhnliche“ insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, somit an ein Anerkenntnis des Masseverwalters, das nicht auf einer titulierten Forderung im oben genannten Sinn beruht. OGH 8 Ob S 200/98i v. 22.10.1998.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte