( KfzStG § 2 Abs 1 Z 12 ) Die für eine Kfz-Steuerbefreiung geforderte Voraussetzung, dass das in Rede stehende Kfz von Körperbehinderten infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muss, ist nur dann erfüllt, wenn eine ständige, nicht bloß vorübergehende oder zeitweise Benutzung des Kfz notwendig ist. Dabei kommt es aber nicht unbedingt darauf an, dass die Benützung des Kfz auch bereits für kürzeste Strecken erforderlich bzw. die einzig mögliche Beförderungsart ist; sie ist für einen Körperbehinderten auch dann indiziert, wenn andernfalls konkret eine Verschlimmerung seines körperlichen Gebrechens zu befürchten ist. VwGH 96/08/0325 v. 12.05.1998. (Bescheid aufgehoben)