( UStG § 2 Abs 1, § 11 ) Hat ein Steuerpflichtiger ernstlich die Absicht gehabt, eine Trockenfuttergewinnungsanlage zu errichten, und ist die Absicht nach außen genügend in Erscheinung getreten, ist er, wenn es entgegen der erklärten Absicht, unternehmerisch tätig zu werden, später zu keinen oder nicht nachhaltigen (entgeltlichen) Leistungen kommt, bis zur Aufgabe der Absicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.