( GrEStG § 17 Abs 1 ) Wird der von einem Grunderwerber erworbene Grundstücksanteil nach Aufhebung des Vertrages mit dem Verkäufer auf einen vom Grunderwerber ausgesuchten Käufer übertragen, liegt keine Rückgängigmachung vor, weil damit der Verkäufer nicht jene Verfügungsmacht wiedererlangt hat, die er vor Vertragsabschluss hatte. VwGH 97/16/0308 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)