( GrEStG 1955 § 1 Abs 3 Z 1 ) Wird in einer Generalversammlung einvernehmlich beschlossen, dass eine Gesellschaft Alleingesellschafter der GmbH wird, wird damit der Rechtsanspruch für die Vereinigung aller Anteile in der Hand des Gesellschafters geschaffen. Der Erwerbsvorgang für die mit den Gesellschaftsanteilen verbundenen Grundstücksrechte ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind, unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Steuer auslöst oder nicht. Auf die Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses in das Firmenbuch kommt es für die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs nicht an. VwGH 98/16/0052 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)