( SUG § 5 Abs 2 und 3, ASVG § 292 ) Die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte sind gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen.
OGH 10 Ob S 75/98x v. 31. 3.1998
Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, sind kein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 12 AlVG; dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG stünden sie daher nicht entgegen (vgl. OGH 10 Ob S 169/95 v. 17. 10. 1995 = ARD 4729/23/96).