( AlVG § 9, § 10 ) Das AMS ist allein auf Grund der Tatsache, dass ein Arbeitsloser nicht den Nachweis der vom AMS vorgeschriebenen Anzahl von Bewerbungen erbringt, nicht berechtigt, das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu entziehen.
VwGH 96/08/0241 v. 08.09.1998