( IPRG § 44, ASVG § 1, § 3 Abs 3, § 21 ) Ist auf ein ausschließlich im Ausland zu erfüllendes Dienstverhältnis nach Rückverweisung österreichisches Recht anzuwenden, ist auch der österreichische Kollektivvertrag selbst dann anzuwenden, wenn sein örtlicher Geltungsbereich auf Österreich beschränkt ist.
Aus der Verhinderung einer Formalversicherung durch den österreichischen Arbeitgeber ist kein Schadenersatzanspruch abzuleiten.