( GewO § 84 ) Die Kündigungsentschädigung eines Arbeiters entspricht dem Lohnbetrag, der dem Arbeiter, wenn ihm gekündigt worden wäre, während der Kündigungsfrist zukommen würde. LG Klagenfurt 35 Cga 84/97d v. 24.06.1997. (Slg. 11.623)
( GewO § 84 ) Die Kündigungsentschädigung eines Arbeiters entspricht dem Lohnbetrag, der dem Arbeiter, wenn ihm gekündigt worden wäre, während der Kündigungsfrist zukommen würde. LG Klagenfurt 35 Cga 84/97d v. 24.06.1997. (Slg. 11.623)