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GewO § 84

ArbeitsrechtARD 5006/8/99 Heft 5006 v. 23.2.1999

( GewO § 84 ) Die Kündigungsentschädigung eines Arbeiters entspricht dem Lohnbetrag, der dem Arbeiter, wenn ihm gekündigt worden wäre, während der Kündigungsfrist zukommen würde. LG Klagenfurt 35 Cga 84/97d v. 24.06.1997. (Slg. 11.623)

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