( ABGB § 1151, § 1175 ) Ist ein „Gesellschaftsvertrag“ nach dem tatsächlichen Inhalt der Vereinbarungen als Dienstvertrag zu qualifizieren, darf das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft nicht auf den „Arbeitsgesellschafter“ überwälzt werden.
OLG Wien 9 Ra 289/98f v. 25.11.1998, Revision unzulässig