( ABGB § 1198 ) Eine Verletzung der Rechnungslegungspflicht liegt nicht vor, wenn angesichts der von allen Beteiligten auf Vertrauensbasis tolerierten und selbst auch gehandhabten Unterlassung jeglicher Aufzeichnungen eine Rechnungslegung gar nicht möglich gewesen wäre. OLG Linz 12 Ra 230/97y v. 25.11.1997. (ZAS Jud. 1/1999)