( ABGB § 1151 ) Zu den wesentlichen Kriterien, die eine Arbeitnehmerähnlichkeit begründen können, zählt jedenfalls, dass der Vertragsschwerpunkt - und damit letztlich auch die Honorierung - im Einsatz der menschlichen Arbeitskraft liegt, mit wirtschaftlicher Abhängigkeit, die sich vor allem im Angewiesensein auf nur einen oder wenige Auftraggeber äußert, aber zugleich auch mit einer doch erheblichen Nähe zur persönlichen Abhängigkeit einhergeht.