( ABGB § 1295, AngG § 39 ) Die Klagsführung wegen geringfügiger Abweichungen vom in einem Vergleich festgelegten Text eines Dienstzeugnisses, die weder den Inhalt des Vergleichs in seinem sprachlichen Ausdruck verschlechtern, noch den Eindruck eines mit Rechtschreibfehlern behafteten Zeugnisses vermitteln, ist schikanös. Sittenwidrige Rechtsausübung ist nur scheinbare Rechtsausübung, in Wirklichkeit aber Rechtsüberschreitung. Der Missbrauch eines subjektiven Rechts kann, wenn er rechtsüberschreitend ist, im Exekutionsverfahren mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. OLG Wien 9 Ra 269/98i v. 18.12.1998, in Bestätigung von ASG Wien 11 Cga 256/97i v. 21. 4. 1998 = ARD 4953/7/98, Revision unzulässig.