( BAO § 184 ) Ist das Schätzungsausmaß als solches nicht strittig, bedarf es keiner Begründung. VwGH 94/13/0195 v. 30.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)
( BAO § 184 ) Ist das Schätzungsausmaß als solches nicht strittig, bedarf es keiner Begründung. VwGH 94/13/0195 v. 30.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)