( Wr. AnkAbgVO § 2 Abs 5 ) Auch Ankündigungen durch Rundfunk, die von Studios im Gebiet der Stadt Wien ihren Ausgang nehmen, lösen nur dann und insoweit Ankündigungsabgabepflicht aus, als sie zu „Ankündigungen innerhalb des Gebiets der Stadt Wien“ führen, d.h. als der Reklamewert in diesem Gebiet entsteht.
VfGH G-15/98,V-9/98 v. 17.12.1998