( EStG § 20 Abs 1 ) Aufwendungen für gesellige Zusammenkünfte, wie Geburtstagsfeiern oder die Bewirtung von Arbeitskollegen, aber auch Gelegenheitsgeschenke durch einen Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär gehören zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen.
VwGH 97/15/0100 v. 19.11.1998