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Risikohaftung bei Pkw-Diebstahl auf Dienstreise

BetriebswichtigesARD 5001/23/99 Heft 5001 v. 5.2.1999

( ABGB § 1014 ) Der Arbeitgeber haftet auch im Rahmen seiner Risikohaftung nicht für Schäden des Arbeitnehmers, die diesem zufällig während seiner Dienstleistung durch Straftaten Dritter erwachsen.

OLG Wien 10 Ra 219/98v v. 23.11.1998

in Bestätigung von ASG Wien 10 Cga 26/97h v. 2. 4. 1998 = ARD 4982/41/98

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