( UStG 1994 § 10 Abs 2 Z 1 lit d ) Die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG oder eine andere gemeinschaftsrechtliche Norm räumt kein subjektives Recht auf begünstigte Besteuerung von Restaurationsumsätzen ein und die inländische Norm des § 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG 1994 idF BGBl 1996/756 lässt eine Auslegung dahingehend, die Abgabe von nicht in der Anlage genannten Getränken unterliege (als unselbständige Nebenleistung zur Abgabe von Speisen) ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz, nicht zu. VwGH 98/14/0055 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)