( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Provisionskürzungen durch Storni, Abfertigung und Urlaubsentschädigung sind bei der Feststellung, ob durch eine Kündigung eine wesentliche finanzielle Schlechterstellung erfolgt, und bei der Berechnung des maßgebenden Durchschnittseinkommens nicht zu berücksichtigen.
OGH 9 Ob A 261/98t v. 21.10.1998