( ASVG § 175 Abs 2 Z 1 ) Der Weg von einem Nachtlokal zum Arbeitsplatz nach einer nächtlichen Disco-Tour steht nicht unter UV-Schutz.
OGH 10 Ob S 274/98m v. 18.08.1998
Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Außerhalb dieser Erwerbstätigkeit umfasst der UV-Schutz auch Wegunfälle. Dies sind Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Darunter ist grundsätzlich der Weg zwischen Arbeitsstätte und ständigem Aufenthaltsort (und umgekehrt) zu verstehen. Mit § 175 Abs 2 Z 7 ASVG hat der Gesetzgeber überdies auch Wege von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Dienstnehmers (und umgekehrt) oder zu einer anderen in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Möglichkeit zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während einer Arbeitspause geschützt.