vorheriges Dokument
nächstes Dokument

AVG § 66 Abs 4

BetriebswichtigesARD 4997/31/99 Heft 4997 v. 22.1.1999

( AVG § 66 Abs 4 ) Der Mitwirkungspflicht kommt lediglich dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Dies trifft auf Auskünfte anderer amtlicher Stellen - d.h. der Gerichte, aber auch der zuständigen Gebietskrankenkassen - nicht zu. VwGH 96/09/0172 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte