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§ 98, § 131 ASVG

SozialversicherungARD 4997/18/99 Heft 4997 v. 22.1.1999

( ASVG § 98, § 131 ) Die Krankenversicherungsträger haben ihrer gesetzlichen Leistungsverpflichtung auch dann nachzukommen, wenn Wahlarztkosten zunächst von einem Dritten getragen wurden. Dieser Standpunkt kann im Falle von Umgehungskonstruktionen aber keine Gültigkeit haben. BMAGS 21.891/234-5/98 v. 18.12.1998.

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