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Beaufsichtigung - kein Betreuungsaufwand

SozialversicherungARD 4994/35/99 Heft 4994 v. 12.1.1999

( BPGG § 4 Abs 1 ) Zeiten der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen sind bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes nicht in Anschlag zu bringen.

OGH 10 Ob S 235/98a v. 16.07.1998

Die Pflegegeldregelungen des Bundes nehmen auf die „Beaufsichtigung“ in 2 Bestimmungen Bezug. § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG idF vor der Novelle BGBl I 1998/111 normiert den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach § 4 Abs 1 BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist. § 4 Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) bestimmt, dass die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in § 1 und § 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist.

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