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Drittschuldnererklärung bei nicht aktuellen Provisionsansprüchen

BetriebswichtigesARD 4992/35/98 Heft 4992 v. 29.12.1998

( EO § 301 ) Sind Provisionsansprüche eines nicht im Angestelltenverhältnis beschäftigten Provisionsvertreters nicht aktuell, sind sie auch nicht in die Drittschuldnererklärung aufzunehmen.

ASG Wien 11 Cga 136/98v v. 05.10.1998

Gemäß § 301 Abs 1 EO ist der Drittschuldner verpflichtet, nach Zustellung des Zahlungsverbots eine vollständige Drittschuldnererklärung abzugeben. Zweck dieser Drittschuldnererklärung ist es, dem betreibenden Gläubiger Aufklärung über die bezüglich der gepfändeten Forderung bestehende Rechtslage zu verschaffen, damit er sein weiteres Vorgehen danach einrichten kann.

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