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BAO § 23

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4991/26/98 Heft 4991 v. 22.12.1998

( BAO § 23 ) Es ist insbesondere zwischen Fremden nicht üblich, dass alle Rechnungen über Lieferungen und Leistungen eines Jahres erst anlässlich der Bilanzierung erstellt und auf den 30. oder 31. des jeweiligen Jahres rückdatiert werden, keine Zahlungen geleistet werden, sondern die so fakturierten Beträge bloß auf einem Konto, das auch der Verrechnung zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft dient, aufgebucht werden, und schließlich Mietverträge abgeschlossen werden, in denen weder die gemieteten Gegenstände bezeichnet sind, noch die Berechnung der Höhe der Miete dargetan wird. VwGH 93/14/0187, 0188 v. 21.07.1998. (Beschwerden abgewiesen)

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