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Motivkündigungsanfechtung bei aussichtslosem Motiv

ArbeitsrechtARD 4991/7/98 Heft 4991 v. 22.12.1998

( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit c und d ) Eine Motivkündigung wegen einer Einberufung einer Betriebsversammlung ist auch dann anfechtbar, wenn die darauf gerichteten Bemühungen des Arbeitnehmers mangels dessen Berechtigung von vornherein nicht zum Ziel führen konnten.

OGH 8 Ob 62/98w v. 26.02.1998

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