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KStG § 6b

Lohnsteuer und AbgabenARD 4987/21/98 Heft 4987 v. 4.12.1998

( KStG § 6b ) Die überwiegende Tätigkeit eines Unternehmens bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften liegt im Sinne des § 6b Abs 1 Z 6 KStG bzw. des § 5 Abs 2 Tz 2 der VO zur Durchführung des KStG 1988, BGBl 1994/554, ARD 4574/5/94, dann im Inland, wenn seine „Produktion“ bzw. der wesentliche Anteil der Wertschöpfung im Inland erfolgt. Der nachfolgende Export von „Produkten“ (wozu auch Know-how zu zählen ist) erscheint in diesem Zusammenhang unschädlich. BMF v. 15.07.1998. (RdW 1998/649, Heft 10)

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