( FinStrG § 33 Abs 1, UStG § 12 ) Nimmt ein Wirtschaftstreuhänder für eine erst im Nachhinein ausgestellte Rechnung im - dem Rechnungsdatum vorangegangenen - Jahr einen Vorsteuerabzug in Anspruch, ist von vorsätzlicher Abgabenhinterziehung auszugehen. VwGH 97/14/0150 v. 09.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)