( ASVG § 273 ) Kann ein Buchhalter, dessen Tätigkeit als Leiter der Buchhaltung hohe Anforderungen stellt, nach dem medizinischen Leistungskalkül nur mehr „mittelschwere Arbeiten“ verrichten, betrifft diese Einschränkung auf mittelschwere Arbeiten eindeutig nur den körperlichen Bereich (Heben und Tragen von Lasten), nicht jedoch die geistigen Fähigkeiten des Versicherten. OGH 10 Ob S 175/98b v. 09.06.1998.