( ASVG § 227 Abs 1 Z 1, GSVG § 116 Abs 7 ) Zeiten des Besuches eines an der Technischen Hochschule in Wien auf Grund des Erlasses des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten v. 26. 5. 1945 eingerichteten Überbrückungskurses für die Zulassung zur Inskription ohne Reifeprüfung gelten nicht als Schulzeiten. OGH 10 Ob S 283/97h v. 10.03.1998.