(AngG § 27) Ein Geschäftsführer, mit dem ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde, kann nicht durch bloße Nichtentlastung bei der Generalversammlung, sondern nur durch Gesellschafterbeschluss bzw. nach der Abberufung durch einen neuen Geschäftsführer entlassen werden, wobei diese Konsequenzen unverzüglich zu erfolgen haben.
OLG Wien 7 Ra 237/98v v. 07.09.1998