( KV-Druckvorbereich § 3 Z 4 ) Werden Helfer im Sinne des § 20 des KV für den Druckvorbereich , weil graphische Facharbeiter nicht zur Verfügung stehen, für Teilverrichtungen in einem der unter § 1 dieses Kollektivvertrages angeführten Berufe (z.B. Druckformtechniker) eingestellt, sind diese Arbeitnehmer auch dann gemäß § 4 Z 2 dieses Kollektivvertrages als Facharbeiter zu entlohnen, wenn für die Verwendung der Helfer keine Genehmigung der Paritätischen Kommission vorliegt. OGH 8 Ob A 13/98i v. 08.06.1998.