( IESG § 11 Abs 1, BSchEG § 8 Abs 1 ) Der Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers von als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträgen steht bei dessen Insolvenz nicht ihm, sondern dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu, der die Schlechtwetterentschädigung an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat. VwGH 98/11/0037, 0038 v. 19.05.1998. (Beschwerden abgewiesen)