( BewG § 46 ) Gebäude sind nur dann der forstwirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung dem eigentlichen Forstbetrieb dauernd und unmittelbar dienen. Eine Jagdhütte stellt weder ein Forstdienstgebäude noch ein Betriebsgebäude dar, weshalb im vorliegenden Fall der Grundbesitz nicht in die sonstige Forstbetriebsfläche miteinzubeziehen und gesondert zu bewerten ist. VwGH 93/14/0176 v. 21.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)