( BAO § 303 ) Wird dem Finanzamt das Nichtvorliegen einer Buchhaltung erst im Zuge einer Jahre später erfolgenden Betriebsprüfung bekannt, ist die im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bescheides noch nicht bekannte, für die Schätzung nach § 184 BAO relevante (negative) Tatsache, dass die vom Steuerpflichtigen an Organe der Finanzverwaltung vorzulegenden Geschäftsunterlagen gar nicht zur Verfügung gestanden sind, als Wiederaufnahmegrund zu beurteilen. VwGH 93/14/0233 v. 26.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)