( BAO § 212a ) In einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen ist über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden verfügt worden ist, nicht zu befinden. Vielmehr ist Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen die im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden angeführte Höhe der Abgabenschulden, auch wenn sie strittig ist. VwGH 98/14/0101 v. 21.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)