( UStG § 4 Abs 6 ) Die USt-Bemessungsgrundlage bei einem „gestützten“ Handy-Preis ist ab 1. 9. 1998 nach Ansicht des BMF der Wert der vom Kunden eingegangenen Verpflichtung, das Mobiltelefon bei einem bestimmten Netzbetreiber für eine bestimmte Dauer anzumelden. BMF M 380/1-IV/9/98 v. 11.08.1998. (RdW 1998/651, Heft 10)