( ASVG § 273 Abs 1 ) Für eine Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei, die überwiegend selbständig Kanzleiarbeiten nach allgemeinen Anweisungen verrichtet, ist durch die Verweisung auf eine ohnedies nicht „einfache“ Telefonistin, sondern eine solche mit qualitativ gehobener Tätigkeit in diversen Wirtschaftsbranchen kein sozialer Abstieg verbunden. OGH 10 Ob S 287/97x v. 30.09.1997.