( ASVG § 175 Abs 1 ) Steht die Körperschädigung eines Dienstnehmers als typische Folge eines Verkehrsunfalles in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, weil er sich auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte zum ständigen Wohnsitz des Dienstnehmers ereignet hat, ist auch dann UV-Schutz gegeben, wenn auslösendes Moment des Verkehrsunfalles das Auftreten eines extremen Harndranges aus physiologischen Gründen gewesen ist.