( UStG § 11, § 12 ) Selbst wenn die auf Rechnungen ausgewiesene Bezeichnung der jeweils gelieferten Ware eine handelsübliche Bezeichnung für - wie sich aus diesen Rechnungen ergibt - hochwertige Parfumöle wäre, ist der Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn es sich bei der tatsächlichen Lieferung von weitgehend wertlosen Produkten (bei denen es sich auf Grund ihrer Minderwertigkeit geradezu offensichtlich um anders geartete Produkte als in den Rechnungen ausgewiesen handelt) um die Lieferung eines „aliud“ handelt und somit von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware auszugehen ist. VwGH 97/15/0152 v. 25.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)