( RL 77/388/EWG Art 26 ) Art 26 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - betreffend einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Ausnahmen für bestimmte Umsätze von Reisebüros und Reiseveranstaltern - findet auf einen Hotelier Anwendung, der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises neben der Unterkunft regelmäßig auch die Beförderung von bestimmten weit entfernten Abholstellen zum Hotel und zurück sowie während des Aufenthalts für diese Zeit eine Busreise bietet, wobei die Transportdienstleistungen von Dritten bezogen werden.