( BAO § 22, EStG § 20 Abs 1 ) Ohne außersteuerliche Gründe stellt die Überlassung von Honoraren eines Wirtschaftstreuhänders an eine von ihm beherrschte Verlust-GmbH einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.
VwGH 93/15/0051 v. 10.09.1998
Die „Weitergabe“ von Honoraren eines Wirschaftstreuhänders an eine von ihm beherrschte Gesellschaft stellt bloße Einkommensverwendung dar, wenn der Zahlung nicht ein - sowohl unter Gesichtspunkten des Fremdvergleichs als auch jenen der Missbrauchsprüfung - anzuerkennendes Rechtsverhältnis zwischen dem Wirtschaftstreuhänder und der Gesellschaft über die Erbringung der betreffenden Steuerberaterleistungen zugrunde liegt. Liegt ein solches - im Wege des Selbstkontrahierens zustande gekommenes - steuerlich anzuerkennendes Vertragsverhältnis nicht vor, erübrigt sich eine Prüfung unter den Gesichtspunkten des Fremdvergleichs, wenn Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegt.