( ASVG § 150 Abs 2 ) Die Verpflegskostenregelung des § 148 Z 3 ASVG ist nicht bloß als Regelung des Verhältnisses zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten zu verstehen, sondern entfaltet auch Drittwirkung auf die Versicherten, denen damit der Anspruch auf die volle Versorgung in der Krankenanstalt eingeräumt wird, ohne dass sie darüber hinaus mit Ansprüchen der Krankenanstalt belastet werden können. Wird eine Versicherte zur Entbindung in einer privaten Krankenanstalt untergebracht und hat die Krankenkasse die Verpflegskosten im Sinne des § 148 Z 3 ASVG hiefür getragen, kann sie keinen höheren Kostenersatz, insbesondere für eine zur Entbindung verpflichtend beizuziehende Hebamme, beanspruchen. OGH 10 Ob S 58/98x v. 10.03.1998.